Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §84;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 353;Rechtssatz
Eine ähnliche Tätigkeit iSd § 22 Abs 1 Z 1 EStG ist stets dadurch gekennzeichnet, daß eine der nach einschlägigem Berufsrecht oder Standesrecht geforderten Voraussetzungen fehlt. Das Risiko der Bestrafung und/oder der Ablehnung schließt daher die tatsächliche Entfaltung der einem Wirtschaftstreuhänder ähnlichen Tätigkeit nicht in einer Weise aus, daß die vom Gesetzgeber ins Auge gefaßte ähnliche Tätigkeit keinen Anwendungsbereich mehr hätte. Mit der Ähnlichkeitsbestimmung wird auch nicht gewährleistet, daß es zu jedem typisierten Berufsbild eine als ähnlich zu behandelnde Tätigkeit geben muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987140032.X05Im RIS seit
13.03.1990Zuletzt aktualisiert am
09.11.2009