RS Vwgh 1990/3/13 86/07/0061

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Veröffentlicht am 13.03.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs1;

Rechtssatz

Durch die Zurückweisung einer Berufung als verspätet und nicht als unzulässig, wird die Partei nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986070061.X05

Im RIS seit

13.03.1990

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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