Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §20;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 364;Rechtssatz
Die Ermessensentscheidung muß sich nach § 20 BAO in den Grenzen halten, die das G dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei wird dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliche Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beigemessen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 besonders gefährliche VerhältnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989130115.X01Im RIS seit
11.07.2001