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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
FinStrG §187;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des M in L, vertreten durch Mag. Michael Wild, Rechtsanwalt in 7033 Pöttsching, Wiener Neustädterstraße 57, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 16. April 2008, Zl. SZK-010105/0285-SVE/2007, betreffend gnadenweise Nachsicht einer Geldstrafe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Erkenntnis eines Spruchsenates vom 20. November 2003 wurde der Beschwerdeführer der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig erkannt, weil er Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die P GmbH als deren Geschäftsführer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit für die Monate Jänner und April bis Juni 2001 und April bis Juli 2002 in Höhe von insgesamt rund 79.000 EUR entrichtet hat. Dafür wurde über ihn eine Geldstrafe von 6.000 EUR, für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen verhängt.
Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2006 beantragte der Beschwerdeführer die gnadenweise Nachsicht der über ihn verhängten Strafe. Er habe einen Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens stellen müssen, weil er nicht mehr in der Lage sei, seine laufenden Verbindlichkeiten zu erfüllen. Er sei bis zum Jahr 1999 insgesamt 28 Jahre in einer Bank tätig gewesen, habe über ein solides Einkommen verfügt, sei wirtschaftlich abgesichert gewesen und habe mit Behörden nie Kontakt gehabt. Mit seiner Ehefrau habe er sich jedoch gemeinsam selbstständig machen wollen und sein gesamtes Privatvermögen sowie den Liegenschaftsbesitz den Banken als Sicherstellung für enorme Finanzierungssummen überlassen, womit das Ehepaar ein Camping- und Wohnmobilunternehmen gekauft habe. Dies sei eine grundlegende wirtschaftliche Fehleinschätzung gewesen, zumal offensichtlich die Eigenkapitaldecke zu gering gewesen sei und der hohe Personalaufwand, die Umsatzeinbußen durch Verlust von Generalvertretungen und die neuen Zinsenbelastungen sowie Betriebskosten nicht mehr hätten aufgefangen werden können. Am 16. November 2002 sei mit Beschluss des Landesgerichtes das Konkursverfahren über diese P GmbH eröffnet worden. Seit der Konkurseröffnung sei der Beschwerdeführer ohne Einkommen und erhalte nur mehr Arbeitslosengeld in Höhe von 1.000 EUR monatlich sowie ein Gehalt aus geringfügiger Beschäftigung in Höhe von 333 EUR monatlich. Er stehe im 59. Lebensjahr und habe keine Aussichten auf adäquate Anstellung. Die im Zusammenhang mit dem Konkursverfahren des Unternehmens auf Grund der von ihm eingegangenen persönlichen Haftungen angesammelten Verbindlichkeiten würden etwa 1.800.000 EUR betragen, wovon nunmehr lediglich 1.242.000 EUR aushafteten. Seit Eröffnung des Konkursverfahrens seien keine neuerlichen Finanzierungen oder Kreditkäufe getätigt worden. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit gefunden, durch den Arbeitslosengeldbezug sowie auf Grund seiner geringfügigen Beschäftigung wieder Fuß zu fassen, und wolle in ein normales geregeltes Leben zurückfinden. Bei Genehmigung des Schuldenregulierungsverfahrens würde er etwa 200 EUR monatlich bezahlen. Die auferlegte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe würde die Wiedereingliederung ins normale Leben sowie die Anstellung seiner geringfügigen Beschäftigung aussichtslos machen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf gnadenweise Nachsicht als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer führe eine wirtschaftliche Notlage als berücksichtigungswürdigen Umstand an, welche aber keine Gnadenmaßnahme bewirken könne, weil im Falle der Uneinbringlichkeit die Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe vorgesehen sei. Dass die Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe von nicht mehr ganz 15 Tagen die Wiedereingliederung ins normale Leben sowie die Anstellung der geringfügigen Beschäftigung aussichtslos mache, könne nicht von vornherein angenommen werden, zumal die Ersatzfreiheitsstrafe auch "in Raten verbüßt" werden könne. Im Übrigen sei die verhängte Geldstrafe moderat, nämlich nur mit 15,1 % des möglichen Strafrahmens bemessen worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 187 Finanzstrafgesetz kann "das Bundesministerium für Finanzen" bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände über Ansuchen des Bestraften durch die Finanzstrafbehörden verhängte Strafen ganz oder teilweise nachsehen, oder Freiheitsstrafen in Geldstrafen umwandeln.
Die Ausübung des Gnadenrechts setzt das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände voraus. Strebt ein rechtskräftig Bestrafter die gnadenweise Nachsicht der über ihn verhängten Strafe an, ist es seine Aufgabe, im Gnadenansuchen das Vorliegen der vom Gesetz dafür vorausgesetzten berücksichtigungswürdigen Umstände zu behaupten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, 97/15/0042).
Der Beschwerdeführer wiederholt in der Beschwerde im Wesentlichen das Vorbringen in seinen Antrag auf gnadenweise Nachsicht und führt ergänzend aus, mit Beschluss des Bezirksgerichtes sei der am 8. Oktober 2007 abgeschlossene Zahlungsplan bestätigt worden. Er erläutert, dass ihm im Rahmen des bewilligten Schuldenregulierungsverfahrens eine 2 %-ige Quote, zahlbar in vierzehn Halbjahresraten, zugestanden worden sei. Die erste Rate sei am 15. April 2008 fällig gewesen. Er habe nicht nur eine schlechte Vermögenslage, sondern auch ein letztlich positiv abgeschlossenes Schuldenregulierungsverfahren als gnadenwürdigen Grund angegeben und darauf verwiesen, dass es ihm zufolge seiner Bemühungen zwischenzeitig gelungen sei, wieder wirtschaftlich Fuß zu fassen. Damit habe sich die belangte Behörde nicht ausreichend auseinandersgesetzt. Auch darauf, dass er vorgebracht habe, sein seinerzeit zur Sicherstellung überlassenes gesamtes Privatvermögen sowie den Liegenschaftsbesitz verloren zu haben, sei die belangte Behörde nicht eingegangen.
Die wirtschaftliche Lage stellt für sich allein noch keinen berücksichtigungswürdigen Umstand dar, weil im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe tritt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Juli 2008, Zl. 2007/16/0092). Der Vorwurf, die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers sei von der belangten Behörde nicht ausreichend berücksichtigt worden, führt die Beschwerde daher nicht zum Erfolg.
Soweit der Beschwerdeführer in Ausführung der Verfahrensrüge vorträgt, die belangte Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass er in Folge seiner Bemühungen zwischenzeitlich wieder wirtschaftlich habe Fuß fassen können, vernachlässigt er, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, die Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe von lediglich nicht mehr ganz fünfzehn Tagen könne nicht von Vornherein die Wiedereingliederung ins normale Leben sowie die Anstellung in einer geringfügigen Beschäftigung aussichtslos machen, zumal die Ersatzfreiheitsstrafe auch "in Raten verbüßt" werden könne. Dagegen bringt der Beschwerdeführer nichts Konkretes vor.
Der Beschwerdeführer führt ins Treffen, dass die Finanzordnungswidrigkeit allein auf die Notlage seines Unternehmens zurückzuführen gewesen sei, er teilweise Schadensgutmachung geleistet habe, finanzbehördlich unbescholten gewesen sei, sich geständig verantwortet und schuldeinsichtig gezeigt habe. Dass diese Milderungsgründe bei der Strafbemessung offenkundig nicht berücksichtigt worden wären, zeigt der Beschwerdeführer aber nicht auf.
Ergänzend bemerkt der Beschwerdeführer, dass er an obstruktiver Bronchitis leide und seine Ehefrau zuletzt einen Herzinfarkt erlitten habe (Hinweis auf der Beschwerde angeschlossene Beilagen). Seit damals bedürfe seine Ehefrau seiner Pflege und sei auf eine Vielzahl von Medikamenten und Pflege durch ihn angewiesen.
Die vom Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung gesundheitlicher Schwierigkeiten verstößt - soweit sie bei Erlassung des angefochtenen Bescheides (Zustellung am 25. April 2008) überhaupt schon bestanden hätten (der der Beschwerde angeschlossene Arztbrief ist mit 10. Juni 2008 datiert) - gegen das vor dem Verwaltungsgerichtshof bestehende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG) und ist bereits deshalb unbeachtlich.
Der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde schließlich vorgebrachte Umstand eines von seiner Ehefrau erlittenen Herzinfarktes ist dem der Beschwerde angeschlossenen Bericht des Krankenhauses vom 19. Mai 2008 zu Folge erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, nämlich mit einem am 10. Mai 2008 erlittenen Herzinfarkt, eingetreten, weshalb die belangte Behörde diesen Umstand im angefochtenen Bescheid schon deshalb nicht berücksichtigen konnte. Dabei kann es auf sich beruhen, dass mit der allgemein gehaltenen Behauptung der Pflegebedürftigkeit und des "Medikamentenbedarfs", welche aus der mit der Beschwerde vorgelegten Beilage nicht hervorgingen, konkrete berücksichtigungswürdige Umstände nicht dargetan würden.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Wien, am 1. Oktober 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008130136.X00Im RIS seit
30.10.2008Zuletzt aktualisiert am
13.03.2009