RS Vwgh 1990/3/14 AW 90/02/0006

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Veröffentlicht am 14.03.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960;
VStG §53 Abs4;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1676/80 B VS 29. Oktober 1980 VwSlg 10279 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Der Vollzug der Ersatzarreststrafe besteht in einer Einschränkung der persönlichen Freiheit und stellt aus unmittelbar einleuchtenden Gründen für den Bfr einen unverhältnismäßigen Nachteil dar. Mag die Vollzugsbehörde derzeit eine Vollstreckung der Ersatzarreststrafe ins Auge fassen oder nicht, mögen die Voraussetzungen des § 53 Abs 4 VStG 1950 erfüllt sein oder nicht, der - von der Behörde wann immer vorgenommene - Vollzug der festgesetzten Ersatzarreststrafe ist bei Anwendung des § 30 Abs 2 VwGG 1965 als eine für den Bfr mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbundene Maßnahme zu qualifizieren.

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990020006.A02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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