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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §119;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 286;Rechtssatz
Die der Abgabenbehörde obliegende rechtliche Würdigung eines Sachverhaltes kann nicht vom Abgabepflichtigen dergestalt vorweggenommen werden, daß er Sachverhaltselemente verschweigt, weil er sie unter Zugrundelegung seiner Rechtsansicht für unmaßgeblich hält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988130011.X02Im RIS seit
14.03.1990