RS Vwgh 1990/3/14 88/13/0011

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Veröffentlicht am 14.03.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §119;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 286;

Rechtssatz

Die der Abgabenbehörde obliegende rechtliche Würdigung eines Sachverhaltes kann nicht vom Abgabepflichtigen dergestalt vorweggenommen werden, daß er Sachverhaltselemente verschweigt, weil er sie unter Zugrundelegung seiner Rechtsansicht für unmaßgeblich hält.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988130011.X02

Im RIS seit

14.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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