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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §25 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/03/14 89/13/0157 2Stammrechtssatz
Die Frage, wann im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehende Arbeitgeberleistungen dennoch keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis entsprechend § 25 Abs 1 Z 1 EStG 1972 darstellen, hat der Gesetzgeber selbst beantwortet, und zwar im Wege der Regelungen des § 26 EStG 1972. § 26 EStG 1972 stellt seinem Wesen nach eine Abgrenzungsvorschrift gegenüber § 25 Abs 1 Z 1 EStG 1972 dar, durch welche alle jene Leistungen des Arbeitgebers aus dem Kreise der durch § 25 Abs 1 Z 1 EStG 1972 umschriebenen Bezüge herausgehoben werden, die für den Arbeitnehmer nach Ansicht des Gesetzgebers keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis bedeuten, da sie ausschließlich oder doch überwiegend im Interesse des Arbeitgebers liegen; es handelt sich dabei nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rsp um eine erschöpfende Aufzählung der keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellenden Arbeitgeberleistungen, die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen, aber nicht unter § 26 EStG 1972 fallen, bilden daher nach der Absicht des Gesetzgebers, wie sie aus den Bestimmungen des § 25 Abs 1 Z 1 und des § 26 EStG 1972 in ihrem Zusammenhang hervorleuchtet, Vorteile aus dem Dienstverhältnis und damit Arbeitslohn.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989130158.X02Im RIS seit
14.03.1990