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32/03 Steuern vom VermögenNorm
BewG 1955 §77;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990/347;Rechtssatz
§ 77 Abs 4 BewG, wonach Schulden eines StPfl, der auf Grund eines DBAbk in einem anderen Staat ansässig ist, bei der Ermittlung des Gesamtvermögens insoweit zu berücksichtigen sind, als sie im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern stehen, die der inländischen Besteuerung unterliegen (im Beschwerdefall: inländisches Liegenschaftsvermögen), wird durch das Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien nicht eingeschränkt und ist daher im vollen Umfang anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986130179.X01Im RIS seit
14.01.2002