RS Vwgh 1990/3/14 89/13/0086

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Veröffentlicht am 14.03.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Die mögliche Bestürzung eines Bescheidadressaten über den Inhalt des Bescheides führt üblicherweise nicht dazu, daß der Bescheidadressat in einen Zustand der Dispositionsunfähigkeit gerät. Nur in Ausnahmsfällen, zB bei krankhafter psychischer Labilität wäre eine solche Folge denkbar. Eine behauptete Krankheit stellt dann keinen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn die Krankheit nicht durch geeignete Beweismittel nachgewiesen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130086.X01

Im RIS seit

14.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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