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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Rechtssatz
Die mögliche Bestürzung eines Bescheidadressaten über den Inhalt des Bescheides führt üblicherweise nicht dazu, daß der Bescheidadressat in einen Zustand der Dispositionsunfähigkeit gerät. Nur in Ausnahmsfällen, zB bei krankhafter psychischer Labilität wäre eine solche Folge denkbar. Eine behauptete Krankheit stellt dann keinen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn die Krankheit nicht durch geeignete Beweismittel nachgewiesen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989130086.X01Im RIS seit
14.03.1990