RS Vwgh 1990/3/14 86/13/0177

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Veröffentlicht am 14.03.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §98;
EStG 1972 §99;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990/362;

Rechtssatz

Ob eine ausländische Körperschaft eine künstlerische Tätigkeit iSd einkommensteuerlichen Vorschriften entfaltet, ist ausschließlich nach dem Inhalt der erbrachten Leistung, nicht aber nach der Rechtsnatur des Leistenden zu beurteilen. Daß aber die Leistungen international anerkannter Orchester, wie etwa im Beschwerdefall der New Yorker Philharmonie oder des Londoner Symphonieorchesters als künstlerische Leistungen zu qualifizieren sind, bedarf keiner weiteren Erörterung. Daraus folgt, daß der (inländische) Veranstalter von Konzerten bei Honorierung ausländischer und daher beschränkt steuerpflichtiger Orchester zum Steuerabzug nach § 99 EStG 1972 verpflichtet ist (siehe auch unter Isolationstheorie, § 8 KStG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986130177.X02

Im RIS seit

14.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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