RS Vwgh 1990/3/14 89/13/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.1990
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 5;

Rechtssatz

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206. Für den nur in einfacher Ausfertigung vorzulegenden angefochtenen Bescheid (§ 28 Abs 5 VwGG) war gemäß § 14 TP 5 GebG lediglich eine Beilagengebühr von S 180,-- zu entrichten.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Nicht erforderliche NICHTERFORDERLICHE Schriftsatzausfertigungen und Beilagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130096.X02

Im RIS seit

07.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten