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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 349; ÖffD 1990/12, S 28;Rechtssatz
Ein dem Steuerpflichtigen zur Berufsausübung dienender Wohnraum - meist ist von einem "Arbeitszimmer" die Rede - kann steuerlich (im Wege von Betriebsausgaben oder Werbungskosten) nur berücksichtigt werden, wenn er sich als für die Berufsausübung unbedingt notwendig erweist. Gleiches gilt für einen außerhalb des Wohnungsverbandes gelegenen Arbeitsraum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989130102.X01Im RIS seit
14.03.1990