RS Vwgh 1990/3/14 89/13/0102

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Veröffentlicht am 14.03.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 349; ÖffD 1990/12, S 28;

Rechtssatz

Ein dem Steuerpflichtigen zur Berufsausübung dienender Wohnraum - meist ist von einem "Arbeitszimmer" die Rede - kann steuerlich (im Wege von Betriebsausgaben oder Werbungskosten) nur berücksichtigt werden, wenn er sich als für die Berufsausübung unbedingt notwendig erweist. Gleiches gilt für einen außerhalb des Wohnungsverbandes gelegenen Arbeitsraum.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130102.X01

Im RIS seit

14.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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