RS Vwgh 1990/3/14 88/13/0011

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Veröffentlicht am 14.03.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §49 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 286;

Rechtssatz

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206/1989. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil neben dem Schriftsatzaufwand Portokosten nicht zuzusprechen sind.

Schlagworte

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988130011.X04

Im RIS seit

14.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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