RS Vwgh 1990/3/14 89/13/0115

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Veröffentlicht am 14.03.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §48;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 364;

Rechtssatz

Dem § 48 BAO liegt erkennbar (auch) die Zielsetzung zugrunde, die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Österreich und anderen Staaten dadurch zu erleichtern, daß die inländische steuerliche Belastung in Fällen von Auslandsbeziehungen gemildert (oder beseitigt) wird ("Entsteuerung", siehe Philipp-Loukota-Pollak, Internationales Steuerrecht2, Z 00-5, 6 und 20, sowie Jirousek, Unilaterale Maßnahmen zur Steuerentlastung gem § 48 BAO, ÖStZ 1985 Seite 44 und 47). Das "berechtigte Interesse der Partei" iSd Billigkeitsmomentes (§ 20 BAO) ist im Interesse des Steuerpflichtigen an der Entsteuerung zu sehen. Dieses berechtigte Interesse der Partei schlägt aber nicht durch, wenn das öffentliche Anliegen an der Einbringung der Abgaben im Sinne des Zweckmäßigkeitsmomentes überwiegt. Dies kann durchaus dann der Fall sein, wenn es den Interessen Österreichs widerspricht, iSd aufgezeigten Zielsetzung des § 48 BAO durch eine der dort vorgesehenen Maßnahmen die wirtschaftlichen Beziehungen zu einem anderen Staat zu erleichtern, ja diese Interessen sogar iSd Ausführungen der belBeh Einschränkungen in den wirtschaftlichen Beziehungen geboten erscheinen lassen. Die Erwägungen der belBeh halten sich durchaus in den Grenzen, die das G dem Ermessen zieht (§ 20 BAO) und legen ausreichend Zweckmäßigkeitsgründe dar, auf Grund derer die belBeh eine positive Ermessensübung ablehnen durfte. Bei den Zweckmäßigkeitsgründen kommt es auf das öffentliche Anliegen an der Einbringung der Abgaben schlechthin an, und entgegen der Auffassung der Bf nicht darauf, welcher Zweck in bezug auf die Bf (oder andere "Sitzgesellschaften") verfolgt wird.

Schlagworte

Ermessen Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130115.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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