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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs3;Rechtssatz
Eine Zuständigkeit des VwGH kommt zu einer Sachentscheidung - auch über eine ihm gem Art 144 Abs 3 B-VG abgetretene - Beschwerde dann nicht in Betracht, wenn sich der Bf auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschließlich auf die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte beruft.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989130080.X01Im RIS seit
14.03.1990