RS Vwgh 1990/3/14 89/13/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.1990
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Eine Zuständigkeit des VwGH kommt zu einer Sachentscheidung - auch über eine ihm gem Art 144 Abs 3 B-VG abgetretene - Beschwerde dann nicht in Betracht, wenn sich der Bf auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschließlich auf die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte beruft.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130080.X01

Im RIS seit

14.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten