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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §44 Abs1;Rechtssatz
Wird eine der Klarstellung bedürfende Weisung auf Grund einer rechtzeitigen Anbringung des Beamten, das entweder ausdrücklich auf die Klarstellung abzielt oder doch eindeutig die Klarstellungsbedürftigkeit für den Beamten erkennen läßt, erst nach dem Wirksamkeitsbeginn der Weisung klargestellt, so kann dies nicht zu Lasten der Beamten gehen. Es bleibt vielmehr bei der Verpflichtung des Vorgesetzten, nach § 44 Abs 3 letzter Satz BDG 1979 vorzugehen, widrigenfalls die Weisung als zurückgezogen gilt.
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988120077.X03Im RIS seit
11.07.2001