RS Vwgh 1990/3/19 88/12/0077

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Veröffentlicht am 19.03.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs3;
B-VG Art20 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wird eine der Klarstellung bedürfende Weisung auf Grund einer rechtzeitigen Anbringung des Beamten, das entweder ausdrücklich auf die Klarstellung abzielt oder doch eindeutig die Klarstellungsbedürftigkeit für den Beamten erkennen läßt, erst nach dem Wirksamkeitsbeginn der Weisung klargestellt, so kann dies nicht zu Lasten der Beamten gehen. Es bleibt vielmehr bei der Verpflichtung des Vorgesetzten, nach § 44 Abs 3 letzter Satz BDG 1979 vorzugehen, widrigenfalls die Weisung als zurückgezogen gilt.

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988120077.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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