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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 litb;Rechtssatz
Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt erfordert nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ein behördliches Handeln, das sich bereits als solches im Bereich des Faktischen auswirkt (arg: unmittelbar), ohne daß es hiezu weiterer Tathandlungen bedürfte. Diese Voraussetzung erfüllt ein Sachverhalt aber nur dann, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen (Hinweis B 24.11.1977, 2750/76).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120036.X01Im RIS seit
05.07.2001