RS Vwgh 1990/3/19 89/12/0036

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Veröffentlicht am 19.03.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art130 Abs1 litb;
B-VG Art131a;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt erfordert nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ein behördliches Handeln, das sich bereits als solches im Bereich des Faktischen auswirkt (arg: unmittelbar), ohne daß es hiezu weiterer Tathandlungen bedürfte. Diese Voraussetzung erfüllt ein Sachverhalt aber nur dann, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen (Hinweis B 24.11.1977, 2750/76).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120036.X01

Im RIS seit

05.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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