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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, daß eine Gesetzesstelle, die für die Entscheidung hätte maßgebend sein können, im Spruch des Bescheides nicht angeführt ist, besagt für sich allein noch nicht, daß die Entscheidung nicht auf Grund dieser Gesetzesstelle ergangen sein konnte (Hinweis E 10.1.1967, 739/66, VwSlg 7051 A/1967).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180097.X01Im RIS seit
19.09.2001Zuletzt aktualisiert am
16.09.2008