RS Vwgh 1990/3/19 89/18/0097

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Veröffentlicht am 19.03.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, daß eine Gesetzesstelle, die für die Entscheidung hätte maßgebend sein können, im Spruch des Bescheides nicht angeführt ist, besagt für sich allein noch nicht, daß die Entscheidung nicht auf Grund dieser Gesetzesstelle ergangen sein konnte (Hinweis E 10.1.1967, 739/66, VwSlg 7051 A/1967).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180097.X01

Im RIS seit

19.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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