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L82401 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll BurgenlandNorm
MüllG Bgld §2 Abs8;Rechtssatz
Mit dem Vorbringen, das von ihm bewohnte Objekt habe keine Hausnummer und liege außerhalb der eigentlichen Ortschaft, hat der im Verwaltungsverfahren unvertretene Bf ausreichend zum Ausdruck gebracht, daß er die Zugehörigkeit seines Grundstückes zum Pflichtbereich gem § 2 Abs 8 Bgld MüllG bestreitet. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen verstößt daher nicht gegen das Neuerungsverbot nach § 41 VwGG.
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120096.X02Im RIS seit
19.03.1990