RS Vwgh 1990/3/19 89/12/0096

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Veröffentlicht am 19.03.1990
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L82401 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Burgenland
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

MüllG Bgld §2 Abs8;
MüllG Bgld §5;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, das von ihm bewohnte Objekt habe keine Hausnummer und liege außerhalb der eigentlichen Ortschaft, hat der im Verwaltungsverfahren unvertretene Bf ausreichend zum Ausdruck gebracht, daß er die Zugehörigkeit seines Grundstückes zum Pflichtbereich gem § 2 Abs 8 Bgld MüllG bestreitet. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen verstößt daher nicht gegen das Neuerungsverbot nach § 41 VwGG.

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120096.X02

Im RIS seit

19.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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