RS Vwgh 1990/3/19 89/10/0181

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Veröffentlicht am 19.03.1990
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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
NatSchG Krnt 1986 §49 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §49 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Da der Wortlaut des § 49 Krnt NatSchG eine umfassende Zuweisung des Entschädigungsanspruches in seiner Gesamtheit an die ordentlichen Gerichte im Wege der sogenannten sukzessiven Zuständigkeit nicht verwehrt, erweist sich eine verfassungskonforme Auslegung als zulässig und auch als geboten.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenAuslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100181.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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