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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Da der Wortlaut des § 49 Krnt NatSchG eine umfassende Zuweisung des Entschädigungsanspruches in seiner Gesamtheit an die ordentlichen Gerichte im Wege der sogenannten sukzessiven Zuständigkeit nicht verwehrt, erweist sich eine verfassungskonforme Auslegung als zulässig und auch als geboten.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenAuslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989100181.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009