RS Vwgh 1990/3/19 89/10/0032

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Veröffentlicht am 19.03.1990
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80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs1 idF 1987/576;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita idF 1987/576;

Rechtssatz

Ein Wiederbewaldungsauftrag nach § 172 Abs 6 lit a ForstG setzt begrifflich voraus, daß die betreffende Grundfläche auch noch im Zeitpunkt seiner Erlassung als Wald zu qualifizieren ist. Dies bedeutet, daß im Geltungsbereich der Novelle, BGBl 1987/576, die zu beurteilende Grundfläche jedenfalls ein Mindestausmaß von 1000 m2 aufweisen muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100032.X05

Im RIS seit

19.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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