In einem nach dem Stmk NatSchG durchgeführten Verfahren kommen, sieht man von den Parteienrechten des gem § 6 Stmk UmweltschutzG bestellten Umweltanwaltes ab, außer dem Projektwerber - das naturschutzbehördliche Verfahren ist ein Projektverfahren, die Bewilligung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt (vgl. § 6 Abs 3 Stmk NatSchG) - niemandem, subjektive Rechte zu (Hinweis B 26.6.1989, 89/10/0158).