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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §38;Rechtssatz
Beamte des BMAA werden in den EB zur RegV zum BDG 1979 (11 BlgNR XVI GP; vgl. auch EB zur RegV zur DP-Nov 1969, 356 BlgNR XI GP) schlechthin und ohne Einschränkung als Beispiel für den vom § 41 BDG 1979 betroffenen Personenkreis angeführt. Die Natur des Dienstes ergibt sich beim BMAA aus dem im BMG umschriebenen allgemeinen Wirkungsbereich (Anlage zu § 2 Teil 2 Punkt B). Die Erfüllung der Aufgaben dieses Ressorts setzt die jederzeit gegebene Möglichkeit zur formlosen Versetzung (qualifizierten Verwendungsänderung, Dienstzuteilung) aller Beamten voraus. Diese aus der besonderen Aufgabenstruktur des BMAA abgeleitete Folgerung kann nicht auf andere Ressortbereiche übertragen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120029.X02Im RIS seit
25.01.2001