Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 337;Rechtssatz
Bei der Abänderung der Bezeichnung der schon von der AbgBeh erster Instanz einer Gebühr unterzogenen Schrift von ÄUSSERUNG V 22.9.1987 auf ÄUSSERUNG V 19.1.1988 AUF DEN VORHALT V 22.9.1987 durch die Rechtsmittelbehörde handelt es sich um eine (nach § 289 Abs 2 BAO berechtigte) bloße Richtigstellung der Bezeichnung bei Aufrechterhaltung der Identität des Sachverhaltes.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150033.X03Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
08.08.2008