RS Vwgh 1990/3/19 89/15/0033

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Veröffentlicht am 19.03.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BAO §289 Abs1;
BAO §289 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 337;

Rechtssatz

Bei der Abänderung der Bezeichnung der schon von der AbgBeh erster Instanz einer Gebühr unterzogenen Schrift von ÄUSSERUNG V 22.9.1987 auf ÄUSSERUNG V 19.1.1988 AUF DEN VORHALT V 22.9.1987 durch die Rechtsmittelbehörde handelt es sich um eine (nach § 289 Abs 2 BAO berechtigte) bloße Richtigstellung der Bezeichnung bei Aufrechterhaltung der Identität des Sachverhaltes.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150033.X03

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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