RS Vwgh 1990/3/19 85/18/0174

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Veröffentlicht am 19.03.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0794/65 E 9. November 1965 RS 1

Stammrechtssatz

Es besteht keine Vorschrift, daß die Berufungsbehörde den Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz im Spruch des Berufungsbescheides wiederholen muß.

Schlagworte

Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten InstanzBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1985180174.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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