RS Vwgh 1990/3/19 89/12/0196

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Veröffentlicht am 19.03.1990
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65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §19 Abs1 idF 1985/426;
PG 1965 §19 Abs4 idF 1985/426;
PG 1965 §19 Abs6 idF 1985/426;

Rechtssatz

Der Bemessung des Versorgungsbezuges des früheren Ehegatten gem § 19 Abs 4 Satz 1 PG ist nicht etwa ein abstrakter, sich aus dem Gesetz ergebender Anspruch zu Grunde zu legen; entscheidend ist vielmehr allein der Anspruch, wie er auf Grund eines der im § 19 Abs 1 PG angeführten Verpflichtungsgründe - also auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung - gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag konkret bestanden hat. Unmaßgeblich für die Höhe des Versorgungsbezuges ist es demnach, ob und in welcher Höhe der verstorbene Ruhestandsbeamte dem früheren Ehegatten tatsächlich Unterhalt geleistet hat (Hinweis E 25.1.1982, 81/09/0134, VwSlg 10640 A/1982).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120196.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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