RS Vwgh 1990/3/19 88/12/0026

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Veröffentlicht am 19.03.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §36 Abs4;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die allgemeinen Bestimmungen des BDG 1979 über die Verwendung, zu denen § 36 Abs 4 BDG 1979 gehört, und die Dienstpflichten des Beamten, zu denen die §§ 43 und 44 BDG 1979 zählen, sind auf Lehrer und damit, entsprechend der Verweisung des § 198 Abs 1 BDG 1979, auf an der Heeresversorgungsschule verwendete Lehrer sowohl nach dem systematischen Aufbau des BDG 1979 als auch nach der ausdrücklichen Verweisung (vgl. die §§ 167, 171a BDG 1979) grundsätzlich anwendbar. Ob aber eine einzelne Norm dieser allgemeinen Bestimmungen ohne oder mit Modifikationen oder gar nicht auf Lehrer anwendbar ist, muß an Hand der Sonderregelungen über Lehrer in den §§ 167 bis 169 BDG 1979 geklärt werden.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988120026.X01

Im RIS seit

22.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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