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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die allgemeinen Bestimmungen des BDG 1979 über die Verwendung, zu denen § 36 Abs 4 BDG 1979 gehört, und die Dienstpflichten des Beamten, zu denen die §§ 43 und 44 BDG 1979 zählen, sind auf Lehrer und damit, entsprechend der Verweisung des § 198 Abs 1 BDG 1979, auf an der Heeresversorgungsschule verwendete Lehrer sowohl nach dem systematischen Aufbau des BDG 1979 als auch nach der ausdrücklichen Verweisung (vgl. die §§ 167, 171a BDG 1979) grundsätzlich anwendbar. Ob aber eine einzelne Norm dieser allgemeinen Bestimmungen ohne oder mit Modifikationen oder gar nicht auf Lehrer anwendbar ist, muß an Hand der Sonderregelungen über Lehrer in den §§ 167 bis 169 BDG 1979 geklärt werden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988120026.X01Im RIS seit
22.02.2002Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009