RS Vwgh 1990/3/19 89/10/0181

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Veröffentlicht am 19.03.1990
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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
NatSchG Krnt 1986 §49 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §49 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn im § 49 Krnt NatSchG von der FESTSETZUNG der Entschädigung (vgl Abs 3, Abs 4), von der FESTLEGUNG und der NEUFESTSETZUNG der Entschädigung (Abs 5) und vom FESTGESETZTEN BETRAG (Abs 5) die Rede ist, so schließt dies im Umfang des äußerst möglichen Sprachsinnes auch die Null-Festsetzung, die prozessual in der Abweisung des Entschädigungsbegehrens ihren Ausdruck findet, ein. Für diese Deutung des möglichen Wortsinnes ist nicht ohne Bedeutung, daß die vorliegende Regelung von der (NEU)-FESTSETZUNG bzw FESTLEGUNG der Entschädigung als solcher spricht und nicht wie andere Entschädigungsregelungen zwischen einer Entscheidung dem Grunde und einer solchen der Höhe nach differenziert, wobei nur hins der letzteren Frage die sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für gegeben erachtet wurde.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenAuslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100181.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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