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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Wenn im § 49 Krnt NatSchG von der FESTSETZUNG der Entschädigung (vgl Abs 3, Abs 4), von der FESTLEGUNG und der NEUFESTSETZUNG der Entschädigung (Abs 5) und vom FESTGESETZTEN BETRAG (Abs 5) die Rede ist, so schließt dies im Umfang des äußerst möglichen Sprachsinnes auch die Null-Festsetzung, die prozessual in der Abweisung des Entschädigungsbegehrens ihren Ausdruck findet, ein. Für diese Deutung des möglichen Wortsinnes ist nicht ohne Bedeutung, daß die vorliegende Regelung von der (NEU)-FESTSETZUNG bzw FESTLEGUNG der Entschädigung als solcher spricht und nicht wie andere Entschädigungsregelungen zwischen einer Entscheidung dem Grunde und einer solchen der Höhe nach differenziert, wobei nur hins der letzteren Frage die sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für gegeben erachtet wurde.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenAuslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989100181.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009