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L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs1 litd;Rechtssatz
Da § 18 Abs 1 lit d Vlbg SittenpolG für die Strafbarkeit ausdrücklich Vorsatz verlangt, handelt es sich bei der Gewährung oder Beschaffung von Gelegenheiten zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht um ein Erfolgsdelikt. Daher hat die Beh nicht nur die objektiven Tatbestandsmerkmale der erwähnten Übertretung festzustellen, sondern dem Täter auch das Verschulden nachzuweisen (Hinweis E 15.4.1985, 84/10/0231).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989100208.X02Im RIS seit
06.11.2000