RS Vwgh 1990/3/19 89/10/0208

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Veröffentlicht am 19.03.1990
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Index

L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs1 litd;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Da § 18 Abs 1 lit d Vlbg SittenpolG für die Strafbarkeit ausdrücklich Vorsatz verlangt, handelt es sich bei der Gewährung oder Beschaffung von Gelegenheiten zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht um ein Erfolgsdelikt. Daher hat die Beh nicht nur die objektiven Tatbestandsmerkmale der erwähnten Übertretung festzustellen, sondern dem Täter auch das Verschulden nachzuweisen (Hinweis E 15.4.1985, 84/10/0231).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100208.X02

Im RIS seit

06.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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