RS Vwgh 1990/3/19 89/12/0070

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Veröffentlicht am 19.03.1990
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Index

72/02 Studienrecht allgemein
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Norm

AHStG §21;
AHStG §40 Abs1;
Studienrichtung geisteswissenschaftlich naturwissen §14 Abs1;

Rechtssatz

Für die Nostrifikation gemäß § 40 Abs 1 AHStG sind andere akademische Behörden zuständig als für die Entscheidung nach § 14 Abs 1 des BG über geisteswissenschaftliche und naturwisschenschaftliche Studienrichtungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120070.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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