Index
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §14 TP7 Z1;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1/1991, S 32;Rechtssatz
Ein Protokoll unterliegt dann der Gebührenpflicht gem § 14 TP 7 Z 1 GebG, wenn es inhaltlich den Tatbestand einer gebührenpflichtigen Eingabe erfüllt, nämlich ein Anbringen enthält, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Beh innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlaßt werden soll (Hinweis E 1.12.1976, 288, 289/75, VwSlg 5051 F/1976). Eine tatsächlich errichtete, den genannten Voraussetzungen entsprechende Schrift unterliegt auch dann der Gebührenpflicht, wenn ihre Errichtung bei zweckmäßigerer Vorgangsweise hätte unterbleiben können. Dem Gebührenschuldner, der ausdrücklich erklärt, "die Vergebührung mit öS 120,-- zu verweigern", kann das Erkennen der Gebührenpflicht zugemutet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150066.X01Im RIS seit
19.03.1990Zuletzt aktualisiert am
12.09.2008