RS Vwgh 1990/3/19 89/15/0066

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Veröffentlicht am 19.03.1990
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP7 Z1;
GebG 1957 §9 Abs2;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1/1991, S 32;

Rechtssatz

Ein Protokoll unterliegt dann der Gebührenpflicht gem § 14 TP 7 Z 1 GebG, wenn es inhaltlich den Tatbestand einer gebührenpflichtigen Eingabe erfüllt, nämlich ein Anbringen enthält, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Beh innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlaßt werden soll (Hinweis E 1.12.1976, 288, 289/75, VwSlg 5051 F/1976). Eine tatsächlich errichtete, den genannten Voraussetzungen entsprechende Schrift unterliegt auch dann der Gebührenpflicht, wenn ihre Errichtung bei zweckmäßigerer Vorgangsweise hätte unterbleiben können. Dem Gebührenschuldner, der ausdrücklich erklärt, "die Vergebührung mit öS 120,-- zu verweigern", kann das Erkennen der Gebührenpflicht zugemutet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150066.X01

Im RIS seit

19.03.1990

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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