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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §14 TP6 Abs2 Z1 idF 1985/557;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 82;Rechtssatz
Für die erhöhte Gebührenpflicht ist wesentlich, daß die Eingabe auf ein nach außen hin erkennbares behördliches Tätigwerden (Erteilung, Anerkennung, Ernennung, Eintragung) gerichtet ist. Als Anerkennung einer Befähigung ist auch die behördliche Feststellung (Bescheid, Gewerbeschein gem § 340 GewO bei Anmeldungsgewerben) über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung der Erwerbstätigkeit anzusehen. Nur bloße Anzeigen, die materiell nicht auf ein derartiges Tätigwerden der Behörde gerichtet sind, unterliegen nicht der erhöhten Eingabengebühr.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150098.X01Im RIS seit
22.02.2001Zuletzt aktualisiert am
12.11.2008