RS Vwgh 1990/3/19 89/15/0099

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Veröffentlicht am 19.03.1990
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP6 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 335;

Rechtssatz

Für die Gebührenpflicht einer Meldeanfrage ist es bedeutungslos, ob der Einschreiter beim Meldeamt persönlich vorspricht und auch die Meldeauskunft persönlich entgegennimmt, sowie daß die Anfrage lediglich aus Vereinfachungsgründen schriftlich überreicht wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150099.X03

Im RIS seit

30.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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