RS Vwgh 1990/3/19 85/18/0174

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Veröffentlicht am 19.03.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §38 Abs1 lita;
StVO 1960 §38 Abs5;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z2 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0175 E 7. Juli 1989 RS 6

Stammrechtssatz

Bei Fehlen einer Verordnung für die Haltelinie am Tatort darf einem Fahrzeuglenker nicht der das Tatbild einer Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs 1 lit a StVO erfüllende Vorwurf gemacht werden, er habe trotz Rotlichtes nicht an dieser Haltelinie angehalten. Der - frei von Rechtswidrigkeit - erhobene Tatvorwurf gegen den Fahrzeuglenker, er sei trotz Rotlichtes in die Kreuzung eingefahren, ist aber (lediglich) dem § 38 Abs 5 StVO zu unterstellen (Hinweis E VS 8.5.1987, 85/18/0257, VwSlg 12466 A/1987). Ein Mitzitieren des § 38 Abs 1 lit a StVO verstößt gegen § 44a lit b VStG.

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1985180174.X08

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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