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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Naturschutzbeauftragte kann durch einen Bescheid gem § 21 Abs 3 Stmk NatSchG nicht in SEINEN RECHTEN verletzt werden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989100247.X05Im RIS seit
29.03.1990Zuletzt aktualisiert am
16.02.2010