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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 litb;Rechtssatz
Die bloße Aufforderung der Beamtin der belangten Behörde an den Bf, ihr - entsprechend dem Schreiben der belangten Behörde - den VMA-Ausweis auszuhändigen und ihr Beharren darauf trotz der vom Bf vorgebrachten Bedenken stellt keine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dar. Denn damit wurde weder unmittelbarer Zwang ausgeübt, noch, wie der Bf selbst in seiner Äußerung vorbringt, eine Situation geschaffen, in der er eine derartige Zwangsausübung zu gewärtigen hatte, bestand doch die Konsequenz der Nichtaushändigung des Ausweises in der bloßen Befürchtung der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn. Es lag höchstens ein mittelbarer Zwang zur Befolgung der Aufforderung vor (Hinweis B 24.11.1977, 2750/76, VwSlg 9439 A/1977).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120036.X02Im RIS seit
05.07.2001