RS Vwgh 1990/3/19 89/12/0036

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Veröffentlicht am 19.03.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art130 Abs1 litb;
B-VG Art131a;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die bloße Aufforderung der Beamtin der belangten Behörde an den Bf, ihr - entsprechend dem Schreiben der belangten Behörde - den VMA-Ausweis auszuhändigen und ihr Beharren darauf trotz der vom Bf vorgebrachten Bedenken stellt keine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dar. Denn damit wurde weder unmittelbarer Zwang ausgeübt, noch, wie der Bf selbst in seiner Äußerung vorbringt, eine Situation geschaffen, in der er eine derartige Zwangsausübung zu gewärtigen hatte, bestand doch die Konsequenz der Nichtaushändigung des Ausweises in der bloßen Befürchtung der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn. Es lag höchstens ein mittelbarer Zwang zur Befolgung der Aufforderung vor (Hinweis B 24.11.1977, 2750/76, VwSlg 9439 A/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120036.X02

Im RIS seit

05.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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