RS Vwgh 1990/3/19 89/10/0181

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Veröffentlicht am 19.03.1990
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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
NatSchG Krnt 1986 §49 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §49 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Frage, ob die sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht nur den Fall einer als zu gering erachteten Entschädigungshöhe erfaßt, sondern auch jenen der Abweisung eines Entschädigungsbegehrens ist für die Zuständigkeit des VwGH auch dann präjudiziell, wenn der ASt einen entsprechenden Neufestsetzungsantrag beim BG nicht eingebracht hat. Denn auch die bloße Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichte in einem solchen Fall der gesetzlich eingerichteten sukzessiven Zuständigkeit schließt die Zuständigkeit des VwGH aus.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100181.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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