RS Vwgh 1990/3/19 90/18/0031

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Veröffentlicht am 19.03.1990
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Index

23/01 Konkursordnung

Norm

KO §6 Abs1;
KO §7 Abs1;

Rechtssatz

Die Vorschriften des § 6 Abs 1 KO und des § 7 Abs 1 KO beschränken sich auf Zivilprozesse im engeren Sinn. Schon die eigentümliche Bedeutung der in diesen Gesetzesstellen verwendeten Worte RECHTSSTREITIGKEITEN, KLÄGER ODER BEKLAGTER in ihrem Zusammenhang deuten darauf hin (Hinweis Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, S 470 f; Heil, Insolvenzrecht, RZ 78; Hellbling, Insolvenz und Verwaltungsverfahren, Österreichisches Verwaltungsarchiv 1964, S 66).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180031.X01

Im RIS seit

19.03.1990

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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