TE Vwgh Erkenntnis 2008/10/2 2008/18/0663

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Veröffentlicht am 02.10.2008
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
NAG 2005 §21 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2008/18/0594 E 2. Oktober 2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des S A in W, geboren am 26. Mai 1983, vertreten durch Dr. Josef Unterweger und Maga. Doris Einwallner, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 31. Juli 2008, Zl. E1/309338/2008, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 31. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen. Er sei am 19. April 2001 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe am 20. April 2001 einen Asylantrag gestellt, der Anfang April 2008 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Er lebe seit sieben Jahren im Bundesgebiet, habe Deutschkurse absolviert, sei auch schon (ca. 11 Monate lang) berufstätig gewesen und habe in Österreich zahlreiche Freunde und Bekannte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, mit der Ausweisung sei ein massiver Eingriff in seine privaten und familiären Interessen verbunden, weil ihm der weitere Aufenthalt in Österreich versagt werde und er die in den letzten sieben Jahren aufgebauten Bindungen aufgeben müsste. Er sei völlig unbescholten, habe in Österreich den Hauptschulabschluss nachgemacht, Deutschkurse besucht, gearbeitet, Freundschaften geknüpft und sozial, privat und beruflich starke Bindungen zu Österreich aufgebaut. Die Behörde hätte bereits im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung auf Grund der tatsächlich vorhandenen massiven Bindungen zum Bundesgebiet zu dem Ergebnis kommen müssen, dass von einer Ausweisung Abstand genommen werden könne.

Diesem Beschwerdevorbringen ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur dann vor einer Ausweisung geschützt und damit unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung seines Aufenthalts vom Inland aus berechtigt wäre, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffs in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben erforderlich wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2008/18/0094, sowie - den Aspekt der Niederlassungsbewilligung behandelnd - das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2007/18/0286, sowie in weiterer Folge etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. April 2008, Zl. 2007/18/0523, vom 19. Juni 2008, Zl. 2007/18/0940, vom 3. Juli 2008, Zl. 2008/18/0363, und vom 2. September 2008, Zl. 2008/18/0585). Selbst wenn private und familiäre Bindungen des Beschwerdeführers bei entsprechender Art oder Intensität einen gemäß § 21 Abs. 1 NAG im Ausland gestellten Antrag auf Erteilung einer (gegebenenfalls iSd Art. 8 EMRK humanitären) Niederlassungsbewilligung zum Erfolg führen könnten, so müssen für die Unzulässigkeit der Ausweisung im Grund des § 66 Abs. 1 FPG über solche Bindungen hinaus besondere Umstände vorliegen, die es dem Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 8 EMRK unzumutbar machen, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsbewilligungsverfahrens in sein Heimatland zurückzukehren (vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. 2007/18/0940). Gründe, die eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffs in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben erforderlich machen würden, sind nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet. Schon im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer daher zumutbare Antragstellung im Ausland kann er aus Art. 8 EMRK kein Bleiberecht ableiten (vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. 2008/18/0585, mwN).

Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die belangte Behörde von dem ihr nach § 53 Abs. 1 FPG bei Erlassung einer Ausweisung zukommenden Ermessen zu seinen Gunsten Gebrauch zu machen gehabt hätte, ist ihm zu entgegnen, dass weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid besondere Umstände ersichtlich sind, die für eine derartige Ermessensübung sprechen.

Da bereits der Beschwerdeinhalt aus den in den zitierten Erkenntnissen genannten Gründen erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 2. Oktober 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008180663.X00

Im RIS seit

11.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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