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L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
LPolG Tir 1976 §19 Abs1 lita;Rechtssatz
Bei Bemessung der Strafe nach § 18 Abs 1 lit c Vlbg SittenpolG sind in sinngemäßer Anwendung des § 33 Z 2 StGB auch solche Vorstrafen, die über den Täter wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten verhängt worden sind - unabhängig davon, ob sie auch zur Begründung des Tatbestandsmerkmales der Gewerbsmäßigkeit herangezogen worden sind oder nicht -, als erschwerend zu werten (Hinweis E 29.9.1981, 81/11/0023).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände VorstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989100230.X04Im RIS seit
06.11.2000