RS Vwgh 1990/3/19 90/10/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
70/06 Schulunterricht

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
SchUG 1986 §25;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/05/0032 E 18. Dezember 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid ist nach der für sich allein gesehenen unabdingbaren Norm des § 58 Abs 1 AVG 1950 nur dann nicht wesentlich, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lässt, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt habe. (Hinweis auf B VS vom 15.12.1977, 0934 und 1223/73, VwSlg 9458 A/1973)

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990100013.X04

Im RIS seit

16.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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