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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Rechtsmittelbehörde hat im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden, insbesondere dann, wenn keine gesetzlichen Übergangsbestimmungen dahin vorliegen, daß auf anhängige Verfahren noch das bisherige G anzuwenden ist (Hinweis E 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977). Mangels Übergangsbestimmung hat die Rechtsmittelbehörde daher nur das neue Recht anzuwenden, eine Rückverweisung einer im zeitlichen Geltungsbereich des alten Rechtes anhängig gewordenen Sache nur aus diesem Grund ist nicht vorgesehen. Allerdings ist das erstinstanzliche Verfahren am Maße des neuen Gesetzes zu messen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180155.X01Im RIS seit
17.01.2002Zuletzt aktualisiert am
29.09.2008