RS Vwgh 1990/3/19 89/18/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Rechtsmittelbehörde hat im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden, insbesondere dann, wenn keine gesetzlichen Übergangsbestimmungen dahin vorliegen, daß auf anhängige Verfahren noch das bisherige G anzuwenden ist (Hinweis E 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977). Mangels Übergangsbestimmung hat die Rechtsmittelbehörde daher nur das neue Recht anzuwenden, eine Rückverweisung einer im zeitlichen Geltungsbereich des alten Rechtes anhängig gewordenen Sache nur aus diesem Grund ist nicht vorgesehen. Allerdings ist das erstinstanzliche Verfahren am Maße des neuen Gesetzes zu messen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180155.X01

Im RIS seit

17.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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