RS Vwgh 1990/3/19 89/15/0033

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Veröffentlicht am 19.03.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BAO §289 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 337;

Rechtssatz

Das Gebot, immer in der Sache selbst zu entscheiden, setzt voraus, daß die zu erledigende SACHE, also die Angelegenheit, die Gegenstand des Verfahrens der Abgabenbehörde erster Instanz war, mit der SACHE identisch ist, die in die Sachentscheidung der Rechtsmittelbehörde einbezogen wird. SACHE ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der AbgBeh erster Instanz gebildet hat. Die AbgBeh zweiter Instanz darf sohin in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, nicht einen Sachbescheid - im Ergebnis erstmals - erlassen (Hinweis E 7.6.1989, 88/13/0205).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150033.X01

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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