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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, daß Stempelgebühren nur für zwei Beschwerdeausfertigungen (S 240,--), die Vollmacht (S 120,--) und den angefochtenen Bescheid (S 120,--) zu entrichten waren.
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Nicht erforderliche NICHTERFORDERLICHE Schriftsatzausfertigungen und BeilagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989100206.X06Im RIS seit
07.05.2001