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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/03/19 89/10/0246 2Stammrechtssatz
In einem nach dem Stmk NatSchG durchgeführten Verfahren kommen, sieht man von den Parteienrechten des gem § 6 Stmk UmweltschutzG bestellten Umweltanwaltes ab, außer dem Projektwerber - das naturschutzbehördliche Verfahren ist ein Projektverfahren, die Bewilligung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt (vgl. § 6 Abs 3 Stmk NatSchG) - niemandem, subjektive Rechte zu (Hinweis B 26.6.1989, 89/10/0158).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989100247.X02Im RIS seit
29.03.1990Zuletzt aktualisiert am
16.02.2010