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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/01/15 89/12/0117 1Stammrechtssatz
Die Versetzung eines Beamten ist ein rechtsbegründender Verwaltungsakt, dem keine rückwirkende Kraft zukommt. Es muß daher eine Versetzung, die mit Wirkung von einem Tag verfügt wurde, der vor dem Tag der Zustellung des Bescheides liegt, als eine rückwirkende und rechtswidrige Ernennung angesehen werden.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120208.X02Im RIS seit
11.07.2001