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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §172 Abs6 idF 1987/576;Rechtssatz
Bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer NEUBEWALDUNG iSd § 4 Abs 1 ForstG dürfen nur Grundflächen einbezogen werden, die bisher nicht Wald waren. Dies ergibt sich sowohl aus der Einleitung des ersten Satzes des § 4 Abs 1 ForstG als auch daraus, daß das G auf das Erreichen eines Überschirmungsgrades von fünf Zehnteln IHRER FLÄCHE abstellt, worunter im gegebenen Zusammenhang nur jene Grundfläche gemeint sein kann, hins deren das Vorliegen einer Neubewaldung nach dieser Gesetzesstelle beurteilt werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989100032.X03Im RIS seit
19.03.1990