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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §170;Rechtssatz
Die Anfertigung von Lehrmodellen, die einen Arbeitsaufwand von 56 Stunden erfordert, gehört nicht zu den sonstigen aus der lehramtlichen Stellung des Lehrers sich ergebenden Obliegenheiten, es sei denn, es bestünde eine ausdrückliche, derartiges anordnende generelle oder individuelle Norm. Gehört aber die Aufgabenbesorgung nicht zu den Dienstverrichtungen der Einstufung und Verwendung des Beamten, zählt die Befolgung einer diesbezüglichen Weisung nur dann zu den Dienstpflichten des Beamten, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 36 Abs 4 BDG 1979 vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988120026.X04Im RIS seit
22.02.2002Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009