RS Vwgh 1990/3/19 89/12/0070

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Veröffentlicht am 19.03.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art89;

Rechtssatz

Nicht (gehörig) kundgemachte Beschlüsse sind für den VwGH unbeachtlich. Die (hier: im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck erfolgte) Kundmachung über die Konstituierung und Zusammensetzung einer Kommission kann die fehlende Kundmachung über ihre Einsetzung nicht ersetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120070.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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