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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art139 Abs1;Rechtssatz
Nicht (gehörig) kundgemachte Beschlüsse sind für den VwGH unbeachtlich. Die (hier: im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck erfolgte) Kundmachung über die Konstituierung und Zusammensetzung einer Kommission kann die fehlende Kundmachung über ihre Einsetzung nicht ersetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120070.X02Im RIS seit
11.07.2001