RS Vwgh 1990/3/19 89/15/0085

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Veröffentlicht am 19.03.1990
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1053;
ABGB §1054;
GebG 1957 §33 TP17 Abs1 Z2;
GebG 1957 §33 TP17 Abs1 Z4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 340;

Rechtssatz

Wenn die Vertragsteile eines Kaufvertrages die Übernahme von Verbindlichkeiten durch den Käufer, die eine Entlastung (= Vermehrung) des Vermögens des Verkäufers bewirkt, ohne Anrechnung auf ein festbetragsbestimmtes Entgelt vereinbaren, ist der auf die übernommenen Schulden entfallende Betrag gebührenrechtlich als Teil des Kaufpreises anzusehen und bei der Bemessung der Gebühr dem festbetragsvereinbarten Entgelt hinzuzurechnen (Hinweis E 20.1.1972, 1837/70, VwSlg 4332 F/1972).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150085.X02

Im RIS seit

19.03.1990

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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