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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1053;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 340;Rechtssatz
Wenn die Vertragsteile eines Kaufvertrages die Übernahme von Verbindlichkeiten durch den Käufer, die eine Entlastung (= Vermehrung) des Vermögens des Verkäufers bewirkt, ohne Anrechnung auf ein festbetragsbestimmtes Entgelt vereinbaren, ist der auf die übernommenen Schulden entfallende Betrag gebührenrechtlich als Teil des Kaufpreises anzusehen und bei der Bemessung der Gebühr dem festbetragsvereinbarten Entgelt hinzuzurechnen (Hinweis E 20.1.1972, 1837/70, VwSlg 4332 F/1972).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150085.X02Im RIS seit
19.03.1990Zuletzt aktualisiert am
09.10.2008